G R E E N Z K Y

Personalservice mit Herz

AGB | GreenZky GmbH - Personaldienstleister aus Duisburg

AGB

1. Geschäftliches Anliegen

GreenZky GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) überlässt Arbeitskräfte (nachfolgend „Zeitarbeiternehmer“, „Arbeitnehmer“ genannt) an weitere Betriebe (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) auf zwei verschiedene Arten: im Zuge einer Arbeitnehmerüberlassung durch unmittelbare oder mittelbare Personalvermittlung

Für sämtliche von GreenZky im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassungsverträgen oder Arbeitnehmervermittlungen erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Die AGB des Auftraggebers hingegen gelten nicht, auch dann nicht, wenn GreenZky nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber ausdrücklich erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen. Änderungswünsche werden erst dann verbindlich, wenn GreenZky sie schriftlich bestätigt hat.

2. Vertragsschluss

 2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot von GreenZky nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags oder eines Vermittlungsvertrags sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder den Abschluss eines Rahmenvertrags und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags bzw. des Vermittlungsvertrags und/oder des Rahmenvertrags zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für GreenZky keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, nachfolgend „AÜG“ genannt).

2.2 Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit GreenZky eine gesonderte Vereinbarung treffen.

2.3 GreenZky ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. GreenZky erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit dem beim Auftraggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das IGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird. GreenZky besitzt die Erlaubnis gem. § 1 des AÜG.

2.4 Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzte Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einen mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.

2.5 Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzte Zeitarbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber GreenZky über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Fall bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.

2.6 Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1 b S. 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.

3. Arbeitsrechtliche Beziehungen/Kettenverleih

 3.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. GreenZky ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. GreenZky sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zu GreenZky stehen.

3.2 Der Auftraggeber sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z. B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih).

3.3 Für die Dauer des Einsatzes beim Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitszeitbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit GreenZky vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei GreenZky.

4. Fürsorge- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Arbeitsschutz

 4.1 Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt GreenZky insofern von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.

4.2 Sofern für den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer

4.2.1 behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und GreenZky die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen;

4.2.2 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind, werden diese von GreenZky vor Überlassungsbeginn durchgeführt und dem Auftraggeber nachgewiesen;

4.2.3 Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt dies der Auftraggeber GreenZky schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem von GreenZky beauftragten Betriebsarzt auf Kosten von GreenZky durchgeführt. Eine abweichende Kostenaufteilung kann vereinbart werden.

4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet

4.3.1 gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers zu treffen;

4.3.2 den Zeitarbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn gem. § 12 Arbeitsschutzgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen;

4.3.3 die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den jeweiligen Einsatz im Betrieb des Auftraggebers umzusetzen. Die Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus bedarf der Absprache mit GreenZky. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Auftraggebers gem. § 7 Arbeitszeitgesetz oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist;

4.3.4 im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit GreenZky einen Nachweis darüber zur Verfügung zu stellen, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertagsarbeit besteht;

4.3.5 GreenZky einen Arbeitsunfall sofort zu melden und alle nach § 193 Abs. 1 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. GreenZky meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständen Unfallversicherungsträger.

4.4 Der Auftraggeber stellt GreenZky unverzüglich nach Überlassung des Zeitarbeitnehmers eine den Anforderungen des § 6 Arbeitsschutzgesetz genügende Dokumentation zur Verfügung.

4.5 Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird GreenZky während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer eingeräumt.

4.6 Der Auftraggeber hat vor Arbeitsaufnahme der eingesetzten Arbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und GreenZky in Kopie auszuhändigen.

4.7 Sofern Zeitarbeitnehmer von GreenZky aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallszeiten.

5. Zurückweisung/Austausch von Zeitarbeitnehmern

5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber GreenZky zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der GreenZky zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist GreenZky berechtigt, andere fachliche gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.

5.2 Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer von GreenZky nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm nach vorheriger Rücksprache bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.

5.3 Darüber hinaus ist GreenZky jederzeit berechtigt, aus organisatorischen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.

6. Mitteilungspflichten/Anpassung des Verrechnungssatzes

6.1 Der Einsatz in einem anderen als dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Betrieb des Auftraggebers, der Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als der in diesem Vertrag vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung von GreenZky. Der Auftraggeber ist verpflichtet, GreenZky rechtzeitig vorab darüber zu informieren, wenn der Zeitarbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen GreenZky zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

6.2 Der Auftraggeber teilt GreenZky auch vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer umgehend mit. Die Parteien sind sich einig, dass der Personaldienstleister berechtigt ist, den vereinbarten Stundensatz anzupassen, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.   

6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, GreenZky unaufgefordert und unverzüglich etwaige für ihn in Zukunft geltende Tarifverträge, die eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen und/oder etwaige im Betrieb des Auftraggebers an den GreenZky Arbeitnehmer überlässt, zukünftig geltende Betriebsvereinbarungen, die aufgrund eines Tarifvertrags eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, in Kopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrags und/oder einer Betriebsvereinbarung eine kürzere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate geregelt ist.

6.4 Der Auftraggeber teilt GreenZky mit, wenn und soweit er den Zeitarbeitnehmer Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen gewährt. Über diesbezügliche Änderungen unterrichtet der Auftraggeber GreenZky unverzüglich.

7. Personalauswahl/Personaleinsatz/Streik

7.1 Die Personalauswahl erfolgt durch GreenZky auf Grundlage der in der textlichen Bedarfsmeldung vereinbarten Anforderungsprofile.

7.2 GreenZky verpflichtet sich für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich GreenZky, nur solches Personal auszuwählen und dem Auftraggeber zu überlassen, das diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden.

7.3 GreenZky stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländerrechtlicher Regelungen berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind von GreenZky entsprechende Nachweise vorzulegen.

7.4 GreenZky ist berechtigt, bei dem Auftraggeber eingesetzte Arbeitnehmer jederzeit gegen andere Arbeitnehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.

7.5 Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Austausch des Zeitarbeitnehmers, wenn dieser für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist. Die fehlende Eignung muss entsprechend nachgewiesen werden. Dieser Anspruch steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn Gründe vorliegen, die ihn im Falle eigener Arbeitgeberposition zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde (§ 626 BGB). Ist der Auftraggeber der Auffassung, es liege ein Anspruch auf Austausch im Sinne dieses Absatzes vor und will er deswegen den Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers beenden, so hat er GreenZky hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Austausch zu begründen.

7.6 Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Auftraggeber nicht oder nicht zeitgerecht auf, unterrichtet der Auftraggeber GreenZky hierüber unverzüglich. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber, stehen diese Ansprüche aus und in Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen GreenZky nicht zu.

7.7 Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Abs. 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht.

GreenZky ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen.

Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z. B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert GreenZky unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

8. Abrechnung/Preisanpassung

8.1 Bei sämtlichen von GreenZky angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Netto-Angaben, es sei denn, es ist gesondert die jeweils gültige Mehrwertsteuer ausgewiesen. GreenZky wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrags – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 

8.2 Es sind die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer durch Tätigkeitsnachweise zu belegen, die je überlassenen Arbeitnehmer wöchentlich auszufüllen und von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Prüfung zu unterschreiben sind. Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die dem Auftraggeber vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese Einrichtungen vorhanden sind.

8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstellung der Tätigkeitsnachweise zu ermöglichen. Aus den Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen.

 

8.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von GreenZky erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug – fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto von GreenZky eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Abs. 2 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.

8.5 Die von GreenZky überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von GreenZky erteilten Abrechnungen befugt. Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.

8.6 Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung sofort fällig. GreenZky steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

8.7 Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist GreenZky berechtigt, gem. § 288 Abs. 2 BGB einen Verzugszins in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden bei GreenZky nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

8.8 GreenZky ist berechtigt, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Überlassungsvergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie z. B. durch eine Erhöhung der Entgelte im IGZ-DGB-Tarifvertrag, durch die Geltung eines neu inkraftgetretenen oder bisher nicht einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrags
oder durch Änderung beim Equal Pay eintritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.

8.9 Bei Veränderungen des Einsatzortes sowie des Aufgabenbereiches ist GreenZky berechtigt, den Stundenverrechnungssatz anzupassen. Bei einer täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers, die die beim Auftraggeber gültige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, wird GreenZky Überstundenzuschläge berechnen, wie sie im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart worden sind. Das Gleiche gilt für die Bemessung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und weiteren Tarifzuschlägen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vereinbarte Arbeitszeit abzurechnen ist (siehe Arbeitnehmerüberlassungsvertrag 2b – Mindester Arbeitsumfang).

8.10 Der jeweilige Stundenverrechnungssatz ist im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausgewiesen. GreenZky berechnet pro Tag 60 Minuten Fahrtzeit in Bezug auf den Stundenverrechnungssatz.

8.11 GreenZky erhebt pro Tag eine Verwaltungspauschale in Höhe von 20% des Stundenverrechnungssatzes (gem. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag), multipliziert mit der Soll-Arbeitszeit pro Tag (Berechnungsbeispiel: Stundenverrechnungssatz = € 30,00, hiervon 20% = € 6,00 x 8 Stunden (Soll-Arbeitszeit pro Tag) = € 48,00 pro überlassenen Tag/ Verwaltungspauschale).

8.12 Die Abrechnung erfolgt mit Beendigung des Auftragsverhältnisses.

9. Ausschluss von Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

9.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von GreenZky aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

9.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen von GreenZky an Dritte abzutreten.

10. Gewährleistung/Haftung

10.1 GreenZky stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers weist GreenZky die Qualifikation nach.

10.2 Im Hinblick darauf, dass die überlassenen Arbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers ihre Tätigkeit ausüben, haftet GreenZky nicht für Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen. Der Auftraggeber stellt GreenZky von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Zeitarbeitnehmern übertragenen Tätigkeiten erheben sollten.

10.3 Im Übrigen ist die Haftung von GreenZky sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle des Verzugs, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet GreenZky nicht für Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit des Zeitarbeitnehmers entstehen. Der Auftraggeber stellt GreenZky von allen Forderungen frei, die GreenZky aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z. B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. GreenZky verpflichtet sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen. GreenZky haftet insbesondere nicht für Verluste, wenn der Zeitarbeitnehmer zu Geldangelegenheiten (z. B. Kassenführung, Geldaufbewahrung und Verwaltung von Geldern, Wertpapieren und anderen Wertsachen, Geldtransporten) verpflichtet wird. Die Haftung von GreenZky für überlassene Zeitarbeitnehmer als Fahrer von Motorfahrzeugen, Baumaschinen und dergleichen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Der Auftraggeber übernimmt in Eigenverantwortung den Schutz für alle derartigen Risiken. GreenZky unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Sofern ein Haftungsfall eintritt, ist die Ersatzleistung auf den Schaden begrenzt, von dessen Vorkommen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund der bekannten Umstände typischerweise auszugehen war. Die Höchstgrenze ist auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von GreenZky beschränkt. GreenZky haftet nicht bei einer Personalvermittlung für das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses und nicht für etwaiges Auswahlverschulden, da sich der Auftragnehmer hinreichend Kenntnis über die Qualifikation des vermittelten Arbeitnehmers im Vorfeld verschafft hat.

11. Übernahme von Zeitarbeitnehmer/Vermittlungsprovision

11.1 Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags oder bereits vor Abschluss eines solchen Vertrags mit dem Arbeitnehmer von GreenZky ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

11.2 Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch GreenZky ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

11.3 Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag).

11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, GreenZky mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist. Wenn im Streitfall GreenZky Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

11.5 In den Fällen der Ziffern 11.1 und 11.2 hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an GreenZky zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,0 Brutto-Monatsgehälter.

Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2,0 Brutto-Monatsgehälter, innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Brutto-Monatsgehälter, innerhalb des 7. bis 9. Monats nach Beginn der Überlassung 1,0 Brutto-Monatsgehalt, innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 0,5 Brutto-Monatsgehalt, Nach Ablauf des 12. Monats der Überlassung ist die Übernahme kostenfrei. 

11.6 Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Brutto-Monatsgehalt, mindestens aber das zwischen GreenZky und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Brutto-Monatsgehalt. Der Auftraggeber legt GreenZky eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrags vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

11.7 Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrags bzw. eines Vertrags mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Brutto-Monatsgehalts das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

11.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Brutto-Ausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen GreenZky und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Brutto-Monatsgehalt.

12. Vertragslaufzeit/Kündigung

12.1 Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer, jedoch bis max. 18 Monate HÜD. In der ersten Woche ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.

12.2 Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. GreenZky ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn:

12.2.1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht;

12.2.2 der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung unter Fristsetzung nicht ausgleicht; 12.2.3 der Auftraggeber gegen die Zusicherung und Verpflichtung im Sinne von Ziffer 10.4 verstößt; 12.2.4 der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziffer 8.8 nicht akzeptiert.

12.3 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber GreenZky in Schriftform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt. Eine „Abmeldung“ eines Leiharbeitnehmers seitens Auftraggeber wird nicht als Kündigung angesehen. Der Vergütungsanspruch bleibt bis zur Kündigung, jedoch spätestens bis max. 18 Monate (HÜD) weiterhin bestehen und wird mit der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelten Konditionen abgerechnet. Zur Abrechnung zählt der Mindester Arbeitsumfang (siehe Arbeitnehmerüberlassungsvertrag 2b), Verwaltungspauschale (siehe AGB 8.11) und die Fahrtzeit (siehe AGB 8.10). 

13. Geheimhaltung/Datenschutz

13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekanntgewordenen Informationen einschließlich aller personenbezogene Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer streng vertraulich zu behandeln. Dasselbe gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Geschäftsvorgänge und -abläufe der Vertragsparteien. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind.

13.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen.

13.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Anforderung der Datenschutzgesetze. Die jeweiligen Mitarbeiter werden auf das Datengeheimnis verpflichtet.

13.4 Die in dieser Ziffer festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekanntgewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen. Von GreenZky erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten.

14. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

14.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126 a BGB) verwandt werden. Die von GreenZky überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen GreenZky und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle der von GreenZky, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. GreenZky kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstands des Auftraggebers geltend machen.

14.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen GreenZky und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.4 GreenZky erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbelegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.

14.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag/Rahmenvertrag ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Stand: 04/2020

                                                                                        

 

 

 

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