Geschichte der Zeitarbeit

Wie ist die Zeitar­beit ent­standen und warum ist es eines der erfol­gre­ich­sten Konzepte weltweit?

Geschichte der Zeitarbeit

Die Anfänge der Zeitar­beit in Deutsch­land gehen in die Zeit der 1920er Jahre zurück. 1922 regelte der Geset­zge­ber die bezahlte Ver­mit­tlung von Arbeitskräften durch das Arbeit­snach­weis­ge­setz. Am 16. Juli 1927 wur­den etliche Teile dieses Geset­zes in das neue Gesetz über Arbeitsver­mit­tlung und Arbeit­slosen- ver­sicherung, kurz AVAVG, übernommen. Reichspräsident Paul von Hin­den­burg ver­an­lasste mit ein­er Notverord­nung am 6. Okto­ber 1931, dass die ver­mit­tel­nden Agen­turen die vollen Arbeit­ge­berpflicht­en übernehmen müssen. Während der Zeit des Nation­al­sozial­is­mus hat­te die Regierung das Monopol auf alle Vermittlungsaktivitäten inner­halb dieser Branche. Somit war das ges­tartete Zeitar­beitsmod­ell aufge­hoben. Die heutige Struk­tur des Mod­ells bildete sich erst nach 1945 heraus.

Fol­gende Dat­en verdeut­lichen weltweit den zeitlichen Ablauf:

1948

Durch die Erkrankung ihrer Sekretärin sind zwei Rechtsanwälte im US-Bun­desstaat Mil­wau­kee gezwun­gen, nach Ersatz zu suchen, und ent­deck­en die Nach­frage und die Möglichkeiten, die sich hin- ter der Arbeit­skraftver­mit­tlung ver­birgt. Im sel­ben Jahr gründen sie die erste Zeitar­beits­fir­ma Man­pow- er Inc.

1956

Die ersten Zeitarbeitsbüros öffnen ihre Tore auf dem europäischen Kon­ti­nent in Lon­don und Paris.

1962

In Ham­burg wird durch das Schweiz­er Unternehmen ADIA erst­ma­lig in Deutsch­land eine Nieder­las- sung gegründet. Die Bun­de­sanstalt für Arbeit sieht ihre Monopol­stel­lung bei der Arbeitsver­mit­tlung in Gefahr und stellt einen Strafantrag.

1967

In einem Muster­prozess wer­den in Karl­sruhe am 4.4.1967 durch das Bun­desver­fas­sungs­gericht die rechtlichen Grund­la­gen für die Zukun­ft der Personalüberlassung in Deutsch­land gesichert. Damit ist die Arbeitnehmerüberlassung for­t­an mit dem Recht der freien Beruf­swahl kombinierbar.

1972

In diesem Jahr wird das ‚Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung‘, kurz AÜG, ver­ab­schiedet und tritt in Kraft. Somit etabliert sich ein sozialer Min­destschutz für die Zeitar­beit­er. Inte­gri­ert in das AÜG ist die geset­zliche Erlaub­nispflicht für die Dien­stleis­tung ‚Zeitar­beit‘.

1982

Auf­grund etlich­er Rechtsbrüche inner­halb dieser Branche tritt ein geset­zlich­es Ver­bot in Kraft, das die „Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeit­en, die üblicherweise von Arbeit- ern ver­richtet wer­den“ untersagt.

1985

Um die Attraktivität von Zeitar­beit für Inter­essierte zu steigern, kommt es zu ein­er Erhöhung der bis dahin zuge­lasse­nen Ein­satz­dauer von Lei­har­beit­ern, u. z. wird die Zeit auf das Dop­pelte – von drei auf sechs Monate – ausgedehnt.

1994

Neun Jahre später erfol­gt eine erneute Ausweitung der Überlassungsdauer von einem hal­ben Jahr auf ein Dreiviertel­jahr. Die Bun­de­sanstalt für Arbeit muss ihr Allein­recht der Arbeitsver­mit­tlung abgeben und pri­vates, gewerbsmäßiges Recruit­ing ist for­t­an erlaubt.

1997

Mit ein­er erneuten Reform durch das AÜG kommt man den Zeitar­beit­ern ent­ge­gen, denn ab diesem Zeit­punkt kann die Überlassungsdauer ein Jahr betragen.

2002

In diesem Jahr verze­ich­net man die erste Geset­zver­ab­schiedung für mod­erne Dien­stleis­tun­gen am Arbeitsmarkt.

2004

Durch die Revi­sion der Kon­di­tio­nen für die Arbeitnehmerüberlassung kom­men in den sog. Hartz- Vorschlägen fol­gende Änderungen zustande:

2008

Das Europäische Par­la­ment nimmt sich dieses The­mas an und ver­ab­schiedet am 22. Okto­ber 2008 die EU-Richtlin­ie für Zeitar­beit, die unzählige Bes­tim­mungen, Aus­nah­meregelun­gen und Begriffs­de­f­i­n­i­tio- nen enthält. Zu den bedeut­samen Aspek­ten gehören z. B. equal pay und equal treat­ment, die eine iden­tis­che Bezahlung und übereinstimmende Arbeits­be­din­gun­gen der Zeit- und Stam­m­mi­tar­beit­er in ein­er Fir­ma gewährleisten sollen.

2011

Auf Ver­an­las­sung ein­er neuen AÜG‑Reform wer­den im April u. a. notwendi­ge Angle­ichun­gen an die EU-Richtlin­ie intendiert. Beson­dere Aufmerk­samkeit erhält die Einführung ein­er all­ge­mein- verbindlichen Min­dest­lohn­gren­ze. Zwar muss bei einem divergieren­den Tar­ifver­trag die equal treat- ment-Richtlin­ie nicht einge­hal­ten wer­den, aber die Unter­gren­ze der Lohn­zahlung darf nicht unter- schrit­ten wer­den. Diese Rechtsverbindlichkeit des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales wurde auf den Vorschlag der Tar­ifver­tragsparteien hin sta­tu­iert. Ver­wiesen sei auf die sog. Drehtürklausel, die ver­hin­dern soll, dass Per­son­al ent­lassen und inner­halb der nächsten sechs Monate nach Auss­chei­den als Lei­har­beit­skraft wieder im sel­ben Unternehmen zu schlechteren Bedin­gun­gen einge­set­zt wird.

2012

Mehrere Tar­ifvere­in­barun­gen in unter­schiedlichen Branchenverbänden wer­den verbindlich, weil die Angle­ichung der Zeitarbeitnehmergehälter an das Lohn­niveau der Stam­m­mi­tar­beit­er (equal pay) von poli­tis­ch­er Seite gefordert wurde. Noch ist die Vere­in­heitlichung nicht für alle Beruf­szweige und Branchensek­toren been­det, soll aber zukünftig sukzes­sive erfolgen.

GreenZky — Personalservice mit Herz

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Dieser Beitrag ist von…

GreenZky Personalservice mit Herz - Michael Zaremba

Michael Zaremba

Geschäfts­führung

Was Bewerber sagen…

“Es ist inter­es­sant zu lesen, wie die Zeitar­beit ent­standen ist und sich über die Jahre entwick­elt hat. Zeitar­beit ist ein guter Ein­stieg in große Unternehmen. Zudem prüft der Per­sonal­dien­stleis­ter die eige­nen Bewer­bung­sun­ter­la­gen genau und hil­ft gemein­sam als Team (Bewer­ber + Dispo­nent) eine passende Stelle zu find­en. Von welchem Unternehmen kann man solch eine Dien­stleis­tung kosten­frei beanspruchen?”
Lau­ra Klein