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Wie ist die Zeitarbeit entstanden und warum ist es eines der erfolgreichsten Konzepte weltweit?
Die Anfänge der Zeitarbeit in Deutschland gehen in die Zeit der 1920er Jahre zurück. 1922 regelte der Gesetzgeber die bezahlte Vermittlung von Arbeitskräften durch das Arbeitsnachweisgesetz. Am 16. Juli 1927 wurden etliche Teile dieses Gesetzes in das neue Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung, kurz AVAVG, übernommen. Reichspräsident Paul von Hindenburg veranlasste mit einer Notverordnung am 6. Oktober 1931, dass die vermittelnden Agenturen die vollen Arbeitgeberpflichten übernehmen müssen. Während der Zeit des Nationalsozialismus hatte die Regierung das Monopol auf alle Vermittlungsaktivitäten innerhalb dieser Branche. Somit war das gestartete Zeitarbeitsmodell aufgehoben. Die heutige Struktur des Modells bildete sich erst nach 1945 heraus.
Folgende Daten verdeutlichen weltweit den zeitlichen Ablauf:
Durch die Erkrankung ihrer Sekretärin sind zwei Rechtsanwälte im US-Bundesstaat Milwaukee gezwungen, nach Ersatz zu suchen, und entdecken die Nachfrage und die Möglichkeiten, die sich hin- ter der Arbeitskraftvermittlung verbirgt. Im selben Jahr gründen sie die erste Zeitarbeitsfirma Manpow- er Inc.
Die ersten Zeitarbeitsbüros öffnen ihre Tore auf dem europäischen Kontinent in London und Paris.
In Hamburg wird durch das Schweizer Unternehmen ADIA erstmalig in Deutschland eine Niederlas- sung gegründet. Die Bundesanstalt für Arbeit sieht ihre Monopolstellung bei der Arbeitsvermittlung in Gefahr und stellt einen Strafantrag.
In einem Musterprozess werden in Karlsruhe am 4.4.1967 durch das Bundesverfassungsgericht die rechtlichen Grundlagen für die Zukunft der Personalüberlassung in Deutschland gesichert. Damit ist die Arbeitnehmerüberlassung fortan mit dem Recht der freien Berufswahl kombinierbar.
In diesem Jahr wird das ‚Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung‘, kurz AÜG, verabschiedet und tritt in Kraft. Somit etabliert sich ein sozialer Mindestschutz für die Zeitarbeiter. Integriert in das AÜG ist die gesetzliche Erlaubnispflicht für die Dienstleistung ‚Zeitarbeit‘.
Aufgrund etlicher Rechtsbrüche innerhalb dieser Branche tritt ein gesetzliches Verbot in Kraft, das die „Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeit- ern verrichtet werden“ untersagt.
Um die Attraktivität von Zeitarbeit für Interessierte zu steigern, kommt es zu einer Erhöhung der bis dahin zugelassenen Einsatzdauer von Leiharbeitern, u. z. wird die Zeit auf das Doppelte – von drei auf sechs Monate – ausgedehnt.
Neun Jahre später erfolgt eine erneute Ausweitung der Überlassungsdauer von einem halben Jahr auf ein Dreivierteljahr. Die Bundesanstalt für Arbeit muss ihr Alleinrecht der Arbeitsvermittlung abgeben und privates, gewerbsmäßiges Recruiting ist fortan erlaubt.
Mit einer erneuten Reform durch das AÜG kommt man den Zeitarbeitern entgegen, denn ab diesem Zeitpunkt kann die Überlassungsdauer ein Jahr betragen.
In diesem Jahr verzeichnet man die erste Gesetzverabschiedung für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
Durch die Revision der Konditionen für die Arbeitnehmerüberlassung kommen in den sog. Hartz- Vorschlägen folgende Änderungen zustande:
Das Europäische Parlament nimmt sich dieses Themas an und verabschiedet am 22. Oktober 2008 die EU-Richtlinie für Zeitarbeit, die unzählige Bestimmungen, Ausnahmeregelungen und Begriffsdefinitio- nen enthält. Zu den bedeutsamen Aspekten gehören z. B. equal pay und equal treatment, die eine identische Bezahlung und übereinstimmende Arbeitsbedingungen der Zeit- und Stammmitarbeiter in einer Firma gewährleisten sollen.
Auf Veranlassung einer neuen AÜG‑Reform werden im April u. a. notwendige Angleichungen an die EU-Richtlinie intendiert. Besondere Aufmerksamkeit erhält die Einführung einer allgemein- verbindlichen Mindestlohngrenze. Zwar muss bei einem divergierenden Tarifvertrag die equal treat- ment-Richtlinie nicht eingehalten werden, aber die Untergrenze der Lohnzahlung darf nicht unter- schritten werden. Diese Rechtsverbindlichkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde auf den Vorschlag der Tarifvertragsparteien hin statuiert. Verwiesen sei auf die sog. Drehtürklausel, die verhindern soll, dass Personal entlassen und innerhalb der nächsten sechs Monate nach Ausscheiden als Leiharbeitskraft wieder im selben Unternehmen zu schlechteren Bedingungen eingesetzt wird.
Mehrere Tarifvereinbarungen in unterschiedlichen Branchenverbänden werden verbindlich, weil die Angleichung der Zeitarbeitnehmergehälter an das Lohnniveau der Stammmitarbeiter (equal pay) von politischer Seite gefordert wurde. Noch ist die Vereinheitlichung nicht für alle Berufszweige und Branchensektoren beendet, soll aber zukünftig sukzessive erfolgen.
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