Bei welchen Fragen ist Lügen im Vorstellungsgespräch erlaubt?

All­ge­mein gilt, dass Sie mit der Wahrheit in Summe immer bess­er fahren, denn: Ehrlich währt am läng­sten! In unserem Zusam­men­hang spielt es nur eine unter­ge­ord­nete Rolle, wie Sie moralisch zum Lügen oder „Lügen müssen“ ste­hen. Und let­ztlich müssen Sie es mit sich vere­in­baren, inwieweit Sie in einem Bewer­bungs­ge­spräch bei der Wahrheit bleiben – oder eben nicht.

Ist Lügen grundsätzlich erlaubt?

Von Geset­zes wegen sind den Bewer­bern Lügen im Vorstel­lungs­ge­spräch dur­chaus ges­tat­tet. Aber nur dann, wenn Ihnen unzuläs­sige Fra­gen gestellt wer­den.
Es wäre eine unglück­liche Reak­tion, wenn Sie Ihrem Gegenüber sagen: „Diese Frage dür­fen Sie mir gar nicht stellen!“ Oder gar: „Das geht Sie gar nichts an.“ Und ein Hin­weis auf die Geset­zes­lage hil­ft Ihnen in dieser Sit­u­a­tion auch nicht wirk­lich weit­er. Ganz im Gegen­teil. Die beschriebe­nen Antworten ver­mit­teln Ihrem Gegenüber den Ein­druck, dass Sie etwas zu ver­ber­gen haben, auch wenn das gar nicht stimmt. Zudem ver­spie­len Sie wertvolle (und am Ende sog­ar entschei­dende) Sym­pa­thiepunk­te.
Vielmehr soll­ten Sie sich selb­st die Frage stellen, ob Sie bei einem Arbeit­ge­ber anfan­gen möcht­en, der das Gespräch schon mit unzuläs­si­gen Fra­gen beginnt.

Fragen, die der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nicht stellen darf

Dem Arbeit­ge­ber sind Fra­gen zu nach­ste­hen­den Bere­ichen eigentlich nicht erlaubt. Trotz­dem wer­den Sie immer wieder gern gestellt. Hierzu gehören Fra­gen zu

Aus­nah­men gel­ten für soge­nan­nte Ten­denz­be­triebe. Han­delt es sich bei Ihrem zukün­fti­gen Arbeit­ge­ber um die katholis­che Kirche, beste­ht ein berechtigtes Inter­esse daran, Ihre Kon­fes­sion in Erfahrung zu bringen.

Die Frage nach Ihrem aktuellen oder bish­eri­gen Einkom­men ist für Arbeit­ge­ber eben­falls tabu. Deshalb ist es Ihnen erlaubt, diese oder ähn­liche Fra­gen mit ein­er Notlüge zu beantworten.

Eine Beson­der­heit stellt die Frage nach ein­er beste­hen­den Schwanger­schaft dar; doch auch sie gehört für zukün­ftige Arbeit­ge­ber zu den Tabus und muss daher auch nicht ehrlich von Ihnen beant­wortet wer­den. Es sei denn, Sie sind schwanger und kön­nten in diesem Job auf­grund dieser Tat­sache nur bed­ingt oder gar nicht einge­set­zt wer­den, was der Absicht des Arbeit­ge­bers, diese Stelle zu beset­zen, wider­sprechen würde. Sie und Ihr unge­borenes Kind stün­den dann unter beson­derem Schutz. 

Geht es auch ohne Notlügen?

Grund­sät­zlich schon. Nie­mand muss sich in Notlü­gen flücht­en. Sind Sie auf der­ar­tige Fra­gen gut vor­bere­it­et, kön­nen Sie sou­verän antworten, ohne sich dabei zu positionieren.

Wo endet mein Recht, nicht bei der Wahrheit zu bleiben?

Han­delt es sich um unzuläs­sige Fra­gen, müssen Sie den­noch ehrlich sein, wenn Ihre Antwort für den Job und die Beset­zung von entschei­den­der Rel­e­vanz ist. 

Haben Sie sich bei ein­er Bank oder auf eine Stelle bewor­ben, deren Haup­tauf­gabe im Kassen­bere­ich liegt, müssen Sie Fra­gen rund um Ihre Ver­mö­gensver­hält­nisse wahrheits­gemäß beant­worten, haupt­säch­lich dann, wenn Sie nach Schulden oder Lohnpfän­dung gefragt wer­den.
Geht es um einen Job im öffentlichen Dienst (Beamten­sta­tus), bei der Polizei oder als Jurist in ein­er Kan­zlei, sind auch Fra­gen zu eventuellen Vorstrafen erlaubt, die von Ihnen wahrheits­gemäß beant­wortet wer­den müssen. Das gilt jedoch auch für einen Lkw-Fahrer, der mit ein­er Vorstrafe wegen eines Verkehrs­de­lik­tes belastet ist. Auf diese Frage muss ehrlich geant­wortet wer­den. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verurteilung erst vor ein paar Monat­en erfol­gt ist oder schon mehrere Jahre zurück­liegt. Lässt eine heik­le Frage jedoch keinen Bezug zum Job erken­nen, kön­nen Sie guten Gewis­sens mit ein­er Notlüge antworten.

Fra­gen zu ansteck­enden Krankheit­en müssen Sie grund­sät­zlich nicht beant­worten. Geht es jedoch um einen Job in der Gas­tronomie, der Lebens­mit­telin­dus­trie und im medi­zinis­chen Bere­ich, kön­nen Sie sich der wahrheits­gemäßen Beant­wor­tung nicht entziehen.

Bei welchen Fragen darf ich im Vorstellungsgespräch keinesfalls lügen?

Alle Fra­gen, die unmit­tel­bar mit dem Beruf/der Posi­tion in Zusam­men­hang ste­hen, müssen ehrlich beant­wortet wer­den, also Fragen

Ihre Antwort auf die Frage nach einem im let­zten Arbeitsver­trag vere­in­barten Wet­tbe­werb­sver­bot muss eben­falls der Wahrheit entsprechen.

Was passiert, wenn ich nicht lügen darf und es trotzdem tue?

Soll­ten Sie auf der­ar­tige Fra­gen nicht wahrheits­gemäß antworten, kann Sie das im schlimm­sten Fall (den Zuschlag für) den neuen Job kosten.

GreenZky — Personalservice mit Herz

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Dieser Beitrag ist von…

GreenZky - Tanja Gawron

Tanja Gawron

Leitung Rekru­tierung

Was Bewerber sagen…

“Lügen kom­men früher oder später immer her­aus… Am besten von vorn­here­in ehrlich und offen sein und einen gemein­samen Nen­ner find­en anstatt sich in den eige­nen lügen später zu verzetteln — dann kommt es sowieso heraus.”
Anna Nadol